Allgemeine Geschäftsbedingungen

der VENDO SOLAR GmbH & Co. KG, Haferkamp 3, 49586 Merzen - Stand 10.10.2009

1. Vertragsgrundlage

Der Vertrag zwischen den Parteien kommt ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande. Entgegenstehende Vereinbarungen bedürfen einer individuellen schriftlichen Vereinbarung.


2. Angebote/Preise/Vertragsabschluss
(1) Sämtliche angegebenen Preise sind freibleibend und unverbindlich. Es gilt der am Liefertag mitgeteilte Preis, gegebenenfalls zuzüglich Liefer- u. Versandkosten.
(2) Individuell erarbeitete Angebote behalten 30 Tage ihre Gültigkeit wenn nicht im Angebot etwas anderes bestätigt ist, sonstige Angebote sind freibleibend.
(3) Ein Vertrag kommt durch fristgerechte Annahme eines schriftlichen Angebots der VENDO SOLAR oder mit deren schriftlichen Auftragsbestätigung, oder spätestens durch Lieferung der Ware zustande.
(4) Hinsichtlich der in Prospekten der VENDO SOLAR enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen und Beschreibungen behält sich die VENDO SOLAR handelsübliche Abweichungen vor, durch die die Verwendung zu dem vertragsgemäßen Gebrauch nicht eingeschränkt wird, ohne dass der Kunde Ansprüche hieraus herleiten kann. Bei den Inhalten dieser Prospekte und aller Beschreibungen, sowie Erklärungen der VENDO SOLAR im Zusammenhang mit diesem Vertrag handelt es sich im Zweifel weder um die Übernahme einer Garantie, noch die Abgabe einer Zusicherung. Im Zweifel sind nur ausdrückliche schriftliche Erklärungen der Firma VENDO SOLAR über die Übernahme einer Garantie maßgeblich.
(5) Bei Verträgen mit Festpreisbindung steht der Firma VENDO SOLAR ein Leistungsverweigerungsrecht zu, sollte sich die Zahlungsfähigkeit des Kunden nach Vertragsschluss wesentlich verschlechtern und die zu erbringende Zahlung hierdurch gefährdet werden.


3. Lieferzeiten / Lieferverzug/ Unmöglichkeit/ Versand/Gefahrtragung
(1) Lieferungen erfolgen ab Lager/Sitz der Firma VENDO SOLAR auf Rechnung des Kunden.
(2) Liefertermine/Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn dies schriftlich fixiert worden ist.
(3) Die Firma VENDO SOLAR haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird die Haftung der Firma VENDO SOLAR für den Schadenersatz neben der Leistung auf 5% und für den Schadenersatz statt der Leistung auf 10% des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind – auch nach Ablauf einer der Firma VENDO SOLAR gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehende Begrenzung gilt nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(4) Soweit die Leistung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadenersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Anspruch des Kunden auf Schadenersatz neben oder statt der Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Leistung, der wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Unmöglichkeit der Leistung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
(5) Lieferfristen verlängern sich angemessen, wenn höhere Gewalt oder andere von der Firma VENDO SOLAR nicht zu vertretende Hindernisse vorliegen. Die Firma VENDO SOLAR übernimmt kein Beschaffungsrisiko. Dies berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages ihrerseits den Liefergegenstand nicht erhält. Die Firma VENDO SOLAR wird den Kunden unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung dem Kunden unverzüglich erstatten.
(6) Die Firma VENDO SOLAR ist zu Teillieferungen einzelner Vertragsgegenstände gegen gesonderte Rechnungsstellung berechtigt.
(7) Soweit eine Übersendung der Ware vereinbart ist, erfolgt diese auf Gefahr des Kunden, auch hinsichtlich eines zufälligen Unterganges.
(8) Während des Transports wird die Ware auf Wunsch des Kunden auf seine Rechnung versichert.
(9) Wird der Versand der Lieferung auf Veranlassung des Kunden um mehr als 2 Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin oder, wenn kein genauer Liefertermin vereinbart war, nach der Anzeige der Versandbereitschaft der Firma VENDO SOLAR verzögert, kann die Firma VENDO SOLAR pauschal für jeden Monat ein Lagergeld in Höhe von 1 % des Preises des Liefergegenstandes, höchstens jedoch 10% berechnen. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass der Firma VENDO SOLAR kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Der Firma VENDO SOLAR ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.


4. Gewährleistung u. Haftung
(1) Offensichtliche Mängel müssen spätestens 1 Woche nach Lieferung der Ware schriftlich und spezifiziert gegenüber der VENDO SOLAR erhoben werden. Weiter ist der Kunde verpflichtet, Mängel innerhalb von 2 Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem er einen solchen Mangel festgestellt hat, der Firma VENDO SOLAR schriftlich anzuzeigen. Die Mängel sind dabei so detailliert, wie dem Kunden möglich, zu beschreiben. Diese Regelung stellt keine Ausschlussfrist für die Mängelrechte des Kunden dar.
(2) Soweit die Ware Mängel im Sinne von § 434 BGB aufweist, hat der Kunde vorrangig Anspruch auf Nacherfüllung durch – nach seiner Wahl – Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache, es sei denn, die Nacherfüllung ist nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich. Ist die Nacherfüllung danach unverhältnismäßig und verweigert VENDO SOLAR die Nacherfüllung deshalb oder aus anderen Gründen oder ist die Nachbesserung zweimal fehlgeschlagen, so stehen dem Kunden die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu. Die Verjährungsfristen für die Gewährleistungsansprüche Minderung und Rücktritt betragen 2 Jahre, für Schadenersatzansprüche wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – ein Jahr.
(3) VENDO SOLAR haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im übrigen haftet VENDO SOLAR nur nach dem Produkthaftungsgesetz wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit der Mangel arglistig verschwiegen wurde oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen wurde. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Kunden ist ganz ausgeschlossen. Die Regelungen der Sätze 3 + 4 dieses Absatzes gelten nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird oder soweit VENDO SOLAR den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat.
(4) Die Regelung des vorstehenden Abs. (3) erstreckt sich auf Schadenersatz neben der Leistung und Schadenersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gilt auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich gem. Ziff. 4 Abs. 3, die Haftung für Unmöglichkeit gem. Ziff. 4 Abs. 4“.
(5) Ergänzend gilt für die Wechselrichter: Die Gewährleistung beinhaltet die kostenlose Reparatur oder Ersatz der Wechselrichter, an denen Schäden auftreten, die nachweisbar auf einen Materialmangel und/oder einen Produktionsfehler beruhen. Hiervon ausgenommen sind: Mängel aufgrund fehlendem oder nicht vollständig ausgefülltem Inbetriebnahme- und Messprotokoll durch einen Fachbetrieb (z.B. einen durch einen Elektromeister geführten Betrieb); unsachgemäße/fehlerhafte Behandlung (z.B. Überlastung) oder/und unsachgemäße/fehlerhafte elektrische/mechanische Installation (z.B. resultierend aus einer Installation, die nicht durch einen Fachbetrieb vorgenommen wurde); die Nichtbeachtung der Montage- und Anschlussvorschriften, sowie der Gebrauchsanweisung; höhere Gewalt (z.B. Blitzschlag). Ebenso wird eine Haftung für Probleme und Störungen, die vom öffentlichen Stromnetz ausgehen, nicht übernommen. Gewährleistungsansprüche und Garantieleistungen des Herstellers, die über die in dieser Ziff. 5 gewährten Gewährleistungsansprüche hinausgehen, werden nicht übernommen. VENDO SOLAR erklärt sich jedoch bereit, derartige Ansprüche gegenüber dem Hersteller ohne Übernahme einer Rechtspflicht für den Kunden abzuwickeln.
(6) Für Fotovoltaikmodule übernimmt VENDO SOLAR Gewährleistung gem. Ziff. 5. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Auch hier werden Gewährleistungsansprüche und Garantien des Herstellers, soweit diese über die in dieser Ziff. 5. gewährten Gewährleistungsansprüche hinausgehen, nicht übernommen. VENDO SOLAR erklärt sich aber – wiederum ohne Übernahme einer Rechtspflicht – bereit, derartige Ansprüche gegenüber dem Hersteller für den Kunden abzuwickeln.
(7) Die Verjährungsfrist beginnt in jedem Fall mit der Ablieferung der Ware.


5. Zahlungsbedingungen
(1) Die Zahlung ist im vollem Umfang bei Lieferung bzw. Abnahme fällig, im Falle der Vereinbarung der Zahlung bei Lieferbereitstellung zum Zeitpunkt des Zuganges der Bereitstellungsnachricht von VENDO SOLAR. Zahlung erst auf Rechnungsstellung kann nur erfolgen/verlangt werden, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Der Kunde kommt ohne weitere Erklärung der Firma VENDO SOLAR 14 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Kunden steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten zu; in einem solchen Fall ist der Kunde nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag in angemessenem Verhältnis zu den Mängel und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mängelbeseitigung) steht. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behaftenden – Lieferung bzw. Arbeiten steht.
(2) Die Ablehnung von Wechseln und Schecks bleibt vorbehalten. Deren Annahme erfolgt stets erfüllungshalber.
(3) Bei Zahlungsverzug ist die VENDO SOLAR berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass der VENDO SOLAR kein Schaden oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden ist. Der VENDO SOLAR ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dies geschieht unbeschadet weitergehender Rechte und Schadenersatzansprüche. Sollte die Zahlung auch innerhalb einer gesetzten Nachfrist nicht erfolgen, stehen der Firma VENDO SOLAR folgende Rechte zu:
a.) Rücktritt vom Vertrag und Rückgabeverlangen eventuell gelieferter, bzw. noch nicht abgenommener Ware und Geltendmachung von Bearbeitungskosten in Höhe von 15 % des Bruttokaufpreises, wobei VENDO SOLAR der Nachweis gestattet ist, dass ein höherer Schaden entstanden ist, der dann darüber hinausgehend geltend gemacht werden kann. Dem Kunden ist wiederum der Nachweis gestattet, dass VENDO SOLAR kein Schaden oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden ist. Soweit der betroffene Vertrag die Fertigung von projekt-/kundenbezogenen Sonderbauteilen beinhaltet, können – bezogen auf die Kosten für die Fertigung dieser Sonderbauteile – insoweitige Bearbeitungskosten in Höhe von 20 % des Bruttopreises dieser Bauteile geltend gemacht werden, wiederum mit dem Vorbehalt für VENDO SOLAR, dass der Nachweis gestattet ist, dass ein höherer Schaden entstanden ist und dem Vorbehalt für den Kunden, dass diesem der Nachweis gestattet ist, dass VENDO SOLAR kein Schaden oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden ist. b.) Vorauszahlungs- oder Sicherheitsleistungsverlangen für noch nicht abgenommene oder noch zu liefernde Ware und/oder. c.) von sämtlichen (weiteren) nicht abgewickelten Verträgen nach fruchtloser Nachfristsetzung zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, sowie d.) ein externes Inkassoinstitut oder eine Anwaltskanzlei zu beauftragen.
(4) Es ist ausschließlich die Firma VENDO SOLAR berechtigt, Zahlungsbestimmungen hinsichtlich älterer Verbindlichkeiten des Kunden vorzunehmen. Eventuell anderslautende Bestimmungen des Kunden sind unwirksam.


6. Eigentumsvorbehalt/Eigentumsübertragung
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis resultierenden und aller weiteren zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegen den Kunden bestehenden Forderungen, behält sich die Firma VENDO SOLAR das Eigentum an der Ware vor.
(2) Wird die Ware beim Kunden von dritter Stelle gepfändet, beschlagnahmt oder sonst in Anspruch genommen, so hat der Kunde unverzüglich dem Dritten den Eigentumsvorbehalt bekannt zu geben, dazu hin die Firma VENDO SOLAR über die Inanspruchnahme sofort zu unterrichten.
(3) Die unter Vorbehalt gelieferte Ware darf der Kunde im Rahmen ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs unter Eigentumsvorbehalt weiter veräußern. Der Kunde tritt bereits jetzt künftige Forderungen aus der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware im jeweiligen Rechnungswert bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen der Firma VENDO SOLAR zur Sicherheit an diese ab. Die Firma VENDO SOLAR nimmt diese Abtretung hiermit an.
(4) Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Firma auch VENDO SOLAR ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes liegt keine Rücktrittserklärung der Firma VENDO SOLAR, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.


7. Erfüllungsort/anwendbares Recht
(1) Erfüllungsort für Zahlungen ist der Sitz der Firma VENDO SOLAR.
(2) Es gilt das Recht der BRD.


8. Sonstiges
(1) Ist eine der vorbezeichneten Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wird die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsbedingungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige Regelung als vereinbart, die in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
(2) Daten des Kunden, die den Geschäftsverkehr mit diesem betreffen, werden im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert.